Statuten

Art. 1    Rechtsform, Sitz

1 Die Freisinnig-Demokratische Partei Meisterschwanden-Tennwil (FDP Meisterschwanden-Tennwil) ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

2 Sie gehört der FDP des Bezirkes Lenzburg, des Kantons Aargau und der FDP Schweiz an.

3 Sie hat ihren Sitz in Meisterschwanden.
 

Art. 2    Zweck

1 Die FDP Meisterschwanden-Tennwil pflegt und fördert das liberale Gedankengut.

2 Sie nimmt in diesem Sinne zu aktuellen politischen Fragen der Gemeinde, des Kantons und des Bundes Stellung.

3 Sie schlägt Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen auf Gemeinde- und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, auf Bezirks- und Kantonsebene vor.
 

Art. 3    Mitgliedschaft

Der Vorstand entscheidet aufgrund einer schriftlichen Anmeldung in freiem Ermessen über die Aufnahme von Mitgliedern.
 

Art. 4    Mitgliederbeiträge, Haftung

1 Die Mitglieder bezahlen jährlich einen Mitgliederbeitrag.

2 Die Mitgliederversammlung legt den Mitgliederbeitrag fest.
 

Art. 5    Austritt, Ausschluss

1 Der Austritt aus der FDP Meisterschwanden-Tennwil kann dem Vorstand jederzeit schriftlich erklärt werden.

2 Der Vorstand kann Mitglieder jederzeit und ohne Pflicht zur Begründung aus der FDP Meisterschwanden-Tennwil ausschliessen, wenn sie:

a.    ihre Beitragspflichten trotz Mahnung nicht mehr erfüllen,

b.    den Interessen der FDP Meisterschwanden-Tennwil auf schwerwiegende Weise zuwiderhandeln.

3 Der Entscheid des Vorstandes ist endgültig.

4 Ausgetretenen und Ausgeschlossenen stehen keine Ansprüche auf das Vermögen der der FDP Meisterschwanden-Tennwil zu.
 

Art. 6    Organe

Die Organe der FDP Meisterschwanden-Tennwil sind:

a.    die Mitgliederversammlung,

b.    der Vorstand,

c.    die Rechnungsrevisionsstelle.
 

Art. 7    Mitgliederversammlung

1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der FDP Meisterschwanden-Tennwil. An der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2 Mindestens einmal jährlich, üblicherweise in der zweiten Jahreshälfte, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand beschliesst oder es mindestens ein Fünftel aller Mitglieder mit schriftlicher Angabe der Traktanden an den Vorstand verlangt.

3 Die Mitgliederversammlung beschliesst über die ihr vom Vorstand vorgelegten Anträge. Sie entscheidet jährlich über den Mitgliederbeitrag sowie, nach Kenntnisnahme des Berichtes der Rechnungsrevisionsstelle, über die Genehmigung der Jahresrechnung und über die Entlastung des Vorstandes. Bei den Entscheiden über den Jahresbericht, die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes enthalten sich die Vorstandsmitglieder der Stimme.

4 Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und aus dessen Mitte den Präsidenten sowie die Rechnungsrevisionsstelle.

5 Der Vorstand beruft die Mitglieder mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich zur Mitgliederversammlung ein und gibt ihnen die Traktanden bekannt. Auf Anträge von Mitgliedern zur Ergänzung oder Änderung der Traktandenliste kann an der Mitgliederversammlung nur eingetreten werden, wenn sie mindestens sieben Tage vorher beim Präsidenten schriftlich eingegangen sind.

6 Der Präsident kann entscheiden, dass später, jedoch vor dem Datum der Mitgliederversammlung eintreffende Anträge aus dem Kreis der Mitglieder der Versammlung vorzulegen sind.

7 Die Mitgliederversammlung beschliesst ohne Rücksicht auf die Präsenzzahl, in offener Abstimmung und mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Vorbehalten bleibt der Artikel 12.

8 Für Wahlen ist im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; ab dem zweiten Wahlgang genügt die einfache Mehrheit.

9 Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

10 Durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder können geheime Abstimmungen und Wahlen angeordnet werden.
 

Art. 8    Vorstand, Präsidium

1 Die FDP Meisterschwanden-Tennwil wird durch einen aus dem Kreis der Mitglieder gewählten, aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Vorstand vertreten.

2 Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer des Präsidenten stimmt mit derjenigen seines Vorstandsmandates überein. Die Mandate von Vorstandsmitgliedern, die während der Amtsdauer gewählt werden, laufen mit der Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder ab.

3 Der Vorstand konstituiert sich selbst.

4 Der Vorstand behandelt die Geschäfte der FDP Meisterschwanden-Tennwil. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

5 Der Präsident beruft die Vorstandsmitglieder mindestens zehn Tage vorher schriftlich zu den Sitzungen ein und gibt ihnen die Traktanden bekannt.

6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Der Präsident hat den Stichentscheid.

7 In dringenden Fällen kann der Vorstand auf dem Zirkularweg beschliessen. Zirkularbeschlüsse sind gültig, wenn ihnen alle Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.

8 Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung für die FDP Meisterschwanden-Tennwil.

Art. 9    Rechnungsrevisionsstelle
 

1 Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder die Rechnungsrevisionsstelle auf eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Art. 8 Abs. 2 gilt hier sinngemäss.

2 Die Rechnungsrevisionsstelle besteht aus zwei Revisoren.

3 Die Mitglieder der Rechnungsrevisionsstelle dürfen gleichzeitig keinem andern Organ der FDP Meisterschwanden-Tennwil angehören als der Generalversammlung.
 

Art. 10    Rechnungsjahr

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.
 

Art. 11    Statutenrevision

1 Ein Antrag auf Statutenrevision muss, um zur Abstimmung gelangen zu können, entweder vom Vorstand oder von mindestens einem Fünftel der Mitglieder gestellt werden; in letzterem Fall muss er dem Präsidenten mindestens dreissig Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.

2 Die Mitglieder sind spätestens mit der Einladung zur Mitgliederversammlung von den zu revidierenden Statutenbestimmungen und den Anträgen in Kenntnis zu setzen.
 

Art. 12    Auflösung

1 Für den Antrag auf Auflösung der FDP Meisterschwanden-Tennwil und den Entscheid darüber gilt Artikel 11 Absätze 1 und 2 sinngemäss.

2 Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
 

Art. 13    Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden von der Mitgliederversammlung der FDP Meisterschwanden-Tennwil am 13. Jnui 2007 beschlossen und in Kraft gesetzt.

2 Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 29. Mai 2002.